Hinweisgebersystem und Vertrauensanwalt
Zufriedene Mitarbeiter sind die Basis unseres Erfolges
In Situationen, in denen sich Mitarbeiter-/innen (nachfolgend wird die Formulierung „Mitarbeiter“ oder „Hinweisgeber“ zur Vereinfachung verwendet, gemeint sind stets Beschäftigte jedweden Geschlechts) bei Schwierigkeiten oder Problemen nicht an den Vorgesetzten, Compliance oder an andere Personen innerhalb der VBH wenden möchten, besteht seit dem 01.12.2021 die Alternative, einen Vertrauensanwalt zu kontaktieren. Ein Vertrauensanwalt ist eine unabhängige Vertrauensperson, an die sich Mitarbeiter und Dritte wenden können, wenn sie Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Unternehmen geben möchten. Themen, bei denen der Vertrauensanwalt als Ansprechpartner fungieren kann, sind z.B.:
- Diebstahl, Betrug
- Diskriminierung
- Fehlverhalten
- Korruption
- Mobbing
- sexuelle Belästigung
- Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrichtlinien, Datenschutzvorgaben, Qualitätssicherheitsrichtlinien oder Umweltschutzvorgaben
- Weitergabe vertraulicher Informationen
Der Vertrauensanwalt stellt eine zusätzliche Möglichkeit für die Abgabe von Hinweisen dar. Seine Aufgabe lässt die weiteren Regelungen über Beschwerden und Hinweise unberührt.
Die Inanspruchnahme des Vertrauensanwaltes ist für den Hinweisgeber kostenfrei.
Ergänzend gibt es die Möglichkeit eine externe Meldung abzugeben. Zu diesem Zweck errichtete der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ stehen außerdem die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich zur Verfügung. Weitere Informationen zu den externen Meldekanälen gibt es hier: www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Vorgehen bei Hinweisen
Sobald ein Hinweis beim Vertrauensanwalt eingegangen ist, prüft dieser den Hinweis auf Plausibilität. Falls sich ein Verdacht auf eine Verletzung von Strafgesetzen oder ein Verstoß gegen interne Verhaltensregeln – beispielsweise gegen den Verhaltenskodex der VBH – ergibt, leitet er unter Absprache mit dem Hinweisgeber den Hinweis, ggf. auch anonymisiert, je nach Thema an Compliance oder den Datenschutzbeauftragten weiter. Der Vertrauensanwalt begleitet den Vorgang, während die zuständige Stelle der VBH eine Untersuchung des übermittelten Sachverhalts veranlasst. Die rechtliche Bewertung des untersuchten Sachverhalts und die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung inkorrekter Geschäftspraktiken erfolgen gemeinsam mit dem Vertrauensanwalt. Spätestens nach Abschluss des Vorgangs wird der Hinweisgeber hierüber im Rahmen des rechtlich Möglichen informiert. Zusätzlich kann sich der Hinweisgeber jederzeit über den Stand des Vorgangs erkundigen.
Anonymität und Schutz des Hinweisgebers
Zu jedem Zeitpunkt ist die Anonymität des Hinweisgebers gewährleistet, soweit dies gewünscht wird. Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass Hinweise durch den Vertrauensanwalt anonym an die zuständige Stelle der VBH weitergeleitet werden. Sämtliche Kommunikation erfolgt dann im Weiteren über den Vertrauensanwalt, der der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt. Der Schutz des Hinweisgebers ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Bearbeitung der Anliegen. Der Hinweisgeber ist vor allem dadurch geschützt, dass jede gegen ihn gerichtete Vergeltungshandlung nicht toleriert wird. Dem Wunsch des Hinweisgebers nach dem Schutz seiner Identität steht das Interesse der von dem Hinweis betroffenen Personen an der Offenlegung des Sachverhalts entgegen. Deshalb wird ein bewusster Missbrauch der Möglichkeit, Beschwerden und Hinweise abzugeben, nicht toleriert. Der Vertrauensanwalt darf der VBH bei einem vorsätzlichen Missbrauch des Hinweisgebersystems die Identität des Hinweisgebers ausnahmsweise offenlegen.
Kontaktmöglichkeiten
Hinweisgeber können ihre Hinweise schriftlich (E-Mail, Brief, Fax), telefonisch oder persönlich an Herrn Thiel von Herff übermitteln:
Dr. Carsten Thiel von Herff, LL.M.
Loebellstraße 4
D – 33602 Bielefeld
Tel.: 0521 / 55 7 333 0
Fax: 0521 / 55 7 333 44
Mobil: 0151 / 58 2 303 21
www.report-tvh.de
FAQ zum Vertrauensanwalt
Mitarbeiter und Dritte haben das Recht, auf Umstände hinzuweisen, die auf eine Verletzung von Gesetzen oder internen Regeln schließen lassen. Der Vertrauensanwalt nimmt diese Hinweise entgegen. Er bietet einen rechtlich geschützten und vertraulichen Bereich außerhalb des Unternehmens an. Er klärt den Hinweisgeber über seine Rechte und das weitere Vorgehen auf. Nur mit dem Einverständnis des Hinweisgebers leitet der Vertrauensanwalt den Hinweis an die zuständige Stelle in der VBH weiter.
Der Vertrauensanwalt kann als Vertrauensperson in den Vorgang einbezogen werden. Er steht dem Hinweisgeber jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
Alle Mitarbeiter und Externe, wie Lieferanten oder Dienstleister, können sich an den Vertrauensanwalt wenden.
Der Vertrauensanwalt nimmt Hinweise auf Gesetzesverletzungen und interne Verstöße entgegen. Ziel ist vor allem die Aufklärung und Verhinderung von Wirtschaftsstraftaten, Bilanzdelikten und Vermögensschädigungen. Aber auch alle Verstöße gegen den Verhaltenskodex, z.B. Diskriminierungen, können berichtet werden.
Ja. Allein der Hinweisgeber entscheidet darüber, welche Informationen er an den Vertrauensanwalt gibt und welche Informationen der Vertrauensanwalt im zweiten Schritt an die VBH weitergeben soll. Nur bei missbräuchlicher Verwendung, d.h. bei vorsätzlich falschen Hinweisen, ist der Vertrauensanwalt befugt, auch gegen den Willen des Hinweisgebers Informationen weiterzugeben. Darüber klärt der Vertrauensanwalt beim ersten Kontakt auf.
Nein, der Vertrauensanwalt kann von jedem kostenfrei in Anspruch genommen werden.
Ja, Hinweisgeber können sich auch anonym an den Vertrauensanwalt wenden. Das gilt schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt. Soweit gewünscht, wahrt der Vertrauensanwalt anschließend gegenüber der VBH die Anonymität des Hinweisgebers.
Dem Hinweis wird unter Beachtung von Gesetz und den internen Regeln sowie unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten nachgegangen. Dazu leitet der Vertrauensanwalt den Hinweis nach vorheriger Prüfung an die zuständige Stelle der VBH, in der Regel an Compliance, weiter.
Der Hinweisgeber kann sich jederzeit mit dem Vertrauensanwalt über den Sachstand informieren. Spätestens nach Abschluss des Vorgangs wird der Hinweisgeber durch den Vertrauensanwalt im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis unterrichtet.
Nein, der Vertrauensanwalt darf einen Hinweisgeber nicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vertreten. Deshalb kann und darf der Vertrauensanwalt auch keine Schritte einleiten, um die individuellen Rechte oder Ansprüche des Hinweisgebers gerichtlich durchzusetzen.
Ja. Der Vertrauensanwalt wird als selbstständiger und unabhängiger Rechtsanwalt tätig und unterliegt keinen Anweisungen durch die VBH hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung. Der Vertrauensanwalt entscheidet nach eigener pflichtgemäßer Prüfung, ob und inwieweit er einen ihm unterbreiteten Sachverhalt an die VBH weitergeben darf.
Die erste Kontaktaufnahme kann in einem Telefonat, per E-Mail, per SMS, per Fax, per Post, über die Plattform www.report-tvh.de oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen.
Ja. Jedem Mitarbeiter stehen weiterhin sein Vorgesetzter, der Betriebsrat, Compliance und die Geschäftsleitung als Ansprechpartner zur Verfügung.
Ja. Der Hinweisgeber ist geschützt. Jede gegen den Hinweisgeber gerichtete Vergeltungshandlung wird nicht toleriert.
Trotz immer wieder geäußerter Skepsis sind Fälle des Denunziantentums bei der Bestellung eines Vertrauensanwalts sehr selten. Dennoch klärt der Vertrauensanwalt den Hinweisgeber zu Beginn des Gesprächs darüber auf, dass ein Missbrauch des Hinweismanagements nicht toleriert wird und der Vertrauensanwalt bei einem vorsätzlichen, also wissentlichen, Missbrauch verpflichtet ist, die Personalien des Hinweisgebers an die VBH weiterzugeben. In jedem Fall drohen Mitarbeitern bei vorsätzlichem Missbrauch des Hinweismanagements disziplinarrechtliche Konsequenzen.
Der Vertrauensanwalt stellt die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher. Die erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf Angaben zur Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person(en). Der Datenschutzbeauftragte der VBH prüft regelmäßig die Datenschutzkonformität des Hinweismanagements.
Nein. Es gilt die Unschuldsvermutung. Jedem Hinweis wird unter Beachtung von Gesetz und den internen Regeln sowie unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten nachgegangen. Erst nach Abschluss des Vorgangs wird über mögliche Maßnahmen entschieden.
Soweit der Hinweis in guter Absicht, d.h. nicht vorsätzlich falsch, gegeben wurde, muss der Hinweisgeber keinerlei Konsequenzen befürchten.
Nein, die Inanspruchnahme des Vertrauensanwalts ist freiwillig. Er ist als zusätzliche Anlaufstelle eingerichtet worden.
Ja. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, den Vertrauensanwalt persönlich aufzusuchen und ein vertrauliches Gespräch zu führen.
Ja.
Ja, Reisekosten werden von der VBH ersetzt, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Abwicklung wird vom Vertrauensanwalt übernommen, sodass auch hier die Anonymität – soweit erforderlich – gewahrt bleibt.
Ja. Spätestens nach Abschluss des Vorgangs wird der Hinweisgeber durch den Vertrauensanwalt im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis unterrichtet.
Nein. Sollte der Vertrauensanwalt in einem Straf-, Zivil- oder sonstigen Verfahren als Zeuge vernommen werden, wird er den Namen und die Identität des ratsuchenden Hinweisgebers nur dann offenlegen, wenn ihm dies sowohl von der VBH als auch von dem Hinweisgeber ausdrücklich gestattet worden ist.
Ja. Der Vertrauensanwalt kann zunächst völlig vertraulich kontaktiert werden. Der Vertrauensanwalt klärt den Hinweisgeber über seine Rechte zu Beginn des Gespräches auf. Erst am Ende des Gespräches entscheidet der Hinweisgeber dann, ob und in welcher Form die Informationen an die VBH weitergegeben werden sollen.
Der Vertrauensanwalt kann auch dann kontaktiert werden, wenn sich der Hinweisgeber selbst strafbar gemacht haben sollte. Zum einen kann der Vertrauensanwalt den Hinweisgeber über seine Rechte aufklären, zum anderen wird eine Selbstanzeige im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses positiv bewertet und kann in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren strafmildernd wirken.
Nein. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen bei wirklich schwerwiegenden Straftaten besteht für jedermann die Pflicht, den Hinweis auf eine Straftat an eine Staatsanwaltschaft weiterzugeben.
In diesem Fall kann sich der Vertrauensanwalt unmittelbar an die Geschäftsleitung der VBH wenden.
Das kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es gibt Hinweise, die innerhalb von wenigen Stunden abschließend bearbeitet werden können. Bei umfangreicheren Untersuchungen kann die Bearbeitung mehrere Wochen dauern.