Allgemeine Einkaufs­bedingungen der VBH Deutschland GmbH

Stand: 01.10.2022

Wir bestellen hiermit unter ausschließlicher Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufs­bedingungen:

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs­bedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Zentrallager in 06231 Bad Dürrenberg, Oststraße 3 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss inter­natio­nalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch inter­natio­naler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 70825 Korntal-Münchingen (Siemensstr. 38). Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der VBH Deutschland GmbH

Stand: Januar 2024

I. Vertragsinhalt/Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Zuwider laufende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Käufer genannt, verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

4. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung der vorstehenden Schriftform selbst.

5. Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Preise, Zahlungen

1. Unser Angebot ist stets frei bleibend. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen.

2. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 100,00 € wird ein Mindermengenzuschlag von zusätzlich 8,50 € zzgl. gültiger MwSt. sowie im Einzelfall anfallender Vorfrachten und/oder Mindermengenzuschläge unseres Vorlieferanten berechnet.

3. Die Zahlung hat bar netto Kasse sofort nach Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu erfolgen. Ist eine andere Fälligkeit mit dem Käufer vereinbart und sind gegebenenfalls Skontoabzüge vereinbart, sind diese aber nur insoweit zulässig, als im Übrigen keine bereits fälligen, unbestrittenen Rechnungen offen stehend sind. Bei der Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit ist für die Berechnung der Zahlungsfrist das Rechnungsdatum entscheidend.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung, bei Scheck und Wechsel auf den Tag der Gutschrift an. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Der Verkäufer behält sich vor, angenommene Wechsel zurück zu geben, falls sich diese als nicht discountfähig erweisen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis sofort bar zu bezahlen.

5. Alle offenen Rechnungsbeträge werden sofort zur Zahlung fällig, sofern auf Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig bezahlt wird. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Laufzeit eines Wechsels ist die Forderung zu den üblichen Bankkreditzinsen verzinslich.

6. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er vereinbarte Zahlungsfristen überschreitet. Für alle Fälle eines Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, gemäß § 288 BGB einen Verzugsschaden geltend zu machen.

7. Der Verkäufer ist in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei ausreichender Bonität der Käufer gehalten und kann im Zweifelsfalle Lieferung von Vorauskasse oder voriger Bestellung von Sicherheiten abhängig machen sowie erklären, dass Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Der Verkäufer oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen der VBH-Gruppe wird zur Einholung solcher Auskünfte ermächtigt. Tritt in den Vermögensverhältnissen eines Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, kann der Verkäufer auch dann sofortige Zahlung verlangen, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel gewährt wurde. In diesem Fall besteht daneben für den Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

8. Im Falle des Fehlens einer Festpreisabrede bleiben angemessene Preisänderungen wegen Veränderung der Lohn-, Material- und Betriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. 

III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Käufer kann nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Der Käufer kann etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten. 

IV. Lieferzeit und Lieferung

1. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche und von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Die Einhaltung unserer Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

3. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Versandart wird nach Ermessen des Verkäufers vorgenommen. Der Verkäufer ist berechtigt bei Lieferung an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB 2,50% des jeweiligen Nettoauftragswertes für angefallene Mehrkosten durch (staatliche) Aufschläge als Mittel zur CO2-Reduzierung (kurz EcoRate) pauschal ohne besonderem Nachweis dem Käufer in Rechnung zu stellen.

4. Bei freiwilligen Warenrücknahmen werden mindestens 35% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr erhoben. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht, eingetreten ist. Alle Rücksendungen müssen vor dem Versand mit dem Verkäufer abgesprochen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzunehmen.

5. Waren, die für den Käufer speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Kommt der Käufer mit Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann hierbei ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7. Die Rücknahme von Ware bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

V. Produktangaben

1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

2. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebene Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Material, Wahl- und Gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren- auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. der Käufer erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.

VI. Gefahrübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers nach seinen Angaben die bei dem Verkäufer lagernde Ware zu versichern.

3. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht vereinbart ist mit der Maßgabe, dass der Gefahrübergang auf den Käufer mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft eintritt.

4. Das Abladen der Lieferung ist in jedem Fall Sache des Käufers. Es hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch den Spediteur oder Frachtführer oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Käufers.

VII. Verpackung/Paletten

1. Die Art der Verpackung wird nach unserem freien Ermessen bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten und Verschläge werden dem Käufer zu unseren jeweils gültigen Verpackungspreisen berechnet. Der Käufer ist bei Lieferungen ins Ausland verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser Verpackung zu sorgen, soweit es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt.

2. Euro-Paletten, Mehrwegspulen sowie sonstige Mehrwegbehälter und Verpackungen werden dem Käufer zunächst zu unseren jeweils gültigen Verpackungspreisen berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendbarem Zustand innerhalb von sechs Wochen nach Anlieferung werden sie mit 100% des berechneten Wertes gutgeschrieben.

3. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, bleiben Stahllanggutpaletten, Mehrwegpaletten nebst Zubehör, Mehrwegverpackungen sowie sonstige Transporthilfen Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln, als unser Eigentum zu kennzeichnen und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Förderhilfsmittel zu verlangen. Der Käufer hat die Förderhilfsmittel zu dem ihm von dem Verkäufer benannten Termin zur Abholung bereit zu stellen. Werden sie nicht rechtzeitig oder nicht in unbeschädigtem Zustand herausgegeben und hat der Käufer dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, sie dem Käufer zum Tagespreis für einen entsprechenden fabrikneuen Förderhilfsmittel gleicher Ausführung zu berechnen, soweit uns der Käufer nicht nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Beträge sind sofort ohne Abzug fällig.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Käufer, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden und zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Bei Waren, die der Käufer aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Käufer seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Waren (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich nicht im Rückstand mit Zahlungen gegenüber dem Verkäufer befindet. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, veräußert wird.

5. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Rückstands des Käufers mit Zahlungen, z. B. einer Insolvenzantragstellung widerrufen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer darf die Abtretung auch selbst offen legen.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nicht nur vorübergehend, die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.

7. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

8. Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte des Verkäufers beeinträchtigten Maßnahmen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaigen Investitionsprozesse zu tragen.

9. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung jetzt schon an.

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

2. Der Verkäufer gewährleistet insbesondere nicht, dass sich die von dem Käufer bestellten Waren zu dem von dem Käufer angedachten Verwendungszweck eignen. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung für die Waren richtet sich maßgeblich nach den entsprechenden Bedienungsanleitungen. Dasselbe gilt für die gewöhnliche Verwendung der Waren. Während der Gewährleistungszeit wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware nachbessern oder einen Ersatz für die mangelhafte Ware liefern (insgesamt Nacherfüllung genannt). Wenn die Nacherfüllung innerhalb von angemessener Zeit nach Einleitung durch den Verkäufer fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz nach Maßgabe von VIII Abs. 7 verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Wenn der Käufer die Waren des Verkäufers direkt oder indirekt an Verbraucher weiterverkauft, trägt er dafür Sorge, dass derjenige, der die Waren des Verkäufers an einen Verbraucher verkauft, dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von nicht mehr als zwei Jahren ab Übergabe der Ware einräumt.

4. Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Waren und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

5. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter oder zugesicherter Eigenschaften – sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft auch später auftretende Mängel. Auch diese sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach der Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Anzeige eines solchen Mangels muss in schriftlicher Form bei dem Verkäufer innerhalb der obigen Frist eingehen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

6. Für Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.

7. Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

8. Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche aber, auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der typischerweise eintretende Schaden überschreitet aber in keinem Schadensfall 500.000,00 €. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper und die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

9. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie darauf beruhen, dass es nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung auftreten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglich unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen ebenso keine Mängelansprüche.

10. Nach begonnener Verarbeitung der Ware sowie eventuellem Zuschnitt ist jede Beanstandung von Mängeln ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Beziehungen ist Korntal-Münchingen, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

2. Soweit der Verkäufer Waren im Internet verkauft und dabei weder vom Verkäufer noch vom Käufer digitale Signaturen eingesetzt werden, werden die Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Internet-Geschäften ergeben – nach Wahl des Verkäufers – nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz des Verkäufers. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Das Schiedsgericht lässt elektronische Urkunden als Beweismittel zu. Der Rechtsstreit ist nach deutschem Recht zu entscheiden.

3. Es gilt materiell deutsches Zivilrecht. Die Anwendung des CISG (Convention on the international sale of goods) ist ausgeschlossen.

4. Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSchG), edv-mäßig gespeichert und verarbeitet.

Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.